Je nach Alter und Entwicklungsstand sind die Rechtsgrundlagen für eine
autismusspezifische Förderung:
- im Vorschulalter Leistungen zur sozialen Teilhabe, § 113 SGB IX, insbesondere als -
heilpädagogische Leistungen nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 79 Abs. 1 und 2 SGB IX
- Leistungen zum Erhalt und Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach §§ 113
Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 81 SGB IX
- Leistungen zur Förderung der Verständigung nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. 82
SGB IX
Da es sich bei § 113 SGB IX um einen offenen Leistungskatalog handelt, sind alle Aspekte
der sozialen Teilhabe bei Kindern mit Autismus zu berücksichtigen.
Kinder im Vorschulalter können in Einzelfällen auch Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
insbesondere nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX „Hilfen zu einer Schulbildung“
einschließlich der Vorbereitung hierzu“ beanspruchen.
- im Schulalter Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere nach § 112 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB IX „Hilfen zu einer Schulbildung“.
Gemäß Satz 3 umfassen Hilfen nach Satz 1 Nr. 1 auch heilpädagogische und sonstige
Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der
leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Das trifft auf die autismusspezifische Förderungen zu.
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit (nur) seelischen Behinderungen erhalten
gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung ab 1.1.2020) i.V.m. § 41 SGB VIII nach Art
und Form dieselben Leistungen, die im SGB IX vorgesehen sind, insbesondere zur sozialen
Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung.
- Leistungen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX als „Hilfen zur schulischen oder
hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf“
- im Erwachsenenalter häufig als Leistungen zur sozialen Teilhabe, § 113 SGB IX
insbesondere als:
- Leistungen zum Erhalt und Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach §§ 113
Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 81 SGB IX
- Leistungen zur Förderung der Verständigung nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. 82 SGB IX
Da es sich bei § 113 SGB IX um einen offenen Leistungskatalog handelt, sind alle Aspekte
der sozialen Teilhabe bei Menschen mit Autismus zu berücksichtigen.
- Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 127 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 49 Abs. 6 SGB IX, sofern es um
psychologische oder pädagogische
Hilfen geht, die dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen
oder wiederherzustellen und damit die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu
sichern.
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