: Beratungsstelle Autismus/ADHS
: Autismusspezifische Förderangebote
: Individuelle Hilfen

Übersicht der Angebote 

Einzelförderung
 

  • Alltagsbewältigung, Selbständigkeit
     
  • Kommunikation, Sprache
     
  • Sozialkompetenz
     
  • Lern- u. Arbeitsverhalten
     
  • Kognitive Entwicklung
     
  • Sozial-Emotionale Entwicklung
     
  • Motorische Entwicklung
     
  • Raum- und Zeitorientierung

Gruppenangebote
 

  • Sozialkompetenzen
     
  • Sozial-Emotionale Entwicklung
     
  • Soziale Interaktion, 
    Anschub von Kontaktbereitschaft
     
  • Freizeitaktivitäten
     
  • Gemeinsamer Erfahrungsaustausch

Familien- und Umfeldberatung

  • "Andersartigkeit" verstehen lernen
     
  • Kommunikation, Interaktion
     
  • Spiel- u. Fördermöglichkeiten für zu Hause
     
  • Alltagsbewältigung (z.B. Essen, Schlafroutine, Sauberkeitsentwicklung)
     
  • Umgang mit herausfordernden Verhaltensweisen (z.B. Aggressionen, Stereotypien)
     
  • Evaluation weiterer Hilfs- bzw. Bildungsmöglichkeiten

Darüber hinaus bieten wir fallspezifisch auch individuelle Lösungen + Hilfen an. 
Sprechen Sie uns dazu einfach an!

Rechtliche Grundlagen


Je nach Alter und Entwicklungsstand sind die Rechtsgrundlagen für eine 
autismusspezifische Förderung: 

- im Vorschulalter Leistungen zur sozialen Teilhabe, § 113 SGB IX, insbesondere als - 
heilpädagogische Leistungen nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 79 Abs. 1 und 2 SGB IX 

- Leistungen zum Erhalt und Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach §§ 113 
Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 81 SGB IX 

- Leistungen zur Förderung der Verständigung nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. 82 
SGB IX 

Da es sich bei § 113 SGB IX um einen offenen Leistungskatalog handelt, sind alle Aspekte 
der sozialen Teilhabe bei Kindern mit Autismus zu berücksichtigen. 
Kinder im Vorschulalter können in Einzelfällen auch Leistungen zur Teilhabe an Bildung, 
insbesondere nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX „Hilfen zu einer Schulbildung“ 
einschließlich der Vorbereitung hierzu“ beanspruchen. 

- im Schulalter Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere nach § 112 Abs. 1 Satz 1 
Nr. 1 SGB IX „Hilfen zu einer Schulbildung“. 

Gemäß Satz 3 umfassen Hilfen nach Satz 1 Nr. 1 auch heilpädagogische und sonstige 
Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der 
leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. 
Das trifft auf die autismusspezifische Förderungen zu. 

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit (nur) seelischen Behinderungen erhalten 
gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung ab 1.1.2020) i.V.m. § 41 SGB VIII nach Art 
und Form dieselben Leistungen, die im SGB IX vorgesehen sind, insbesondere zur sozialen 
Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung. 

- Leistungen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX als „Hilfen zur schulischen oder 
hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf“ 

- im Erwachsenenalter häufig als Leistungen zur sozialen Teilhabe, § 113 SGB IX 
insbesondere als: 

- Leistungen zum Erhalt und Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach §§ 113 
Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 81 SGB IX 

- Leistungen zur Förderung der Verständigung nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. 82 SGB IX 
Da es sich bei § 113 SGB IX um einen offenen Leistungskatalog handelt, sind alle Aspekte 
der sozialen Teilhabe bei Menschen mit Autismus zu berücksichtigen. 

- Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 127 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 49 Abs. 6 SGB IX, sofern es um 
psychologische oder pädagogische 
Hilfen geht, die dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen 
oder wiederherzustellen und damit die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu 
sichern. 

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