Einzelförderung
(in unseren Räumlichkeiten oder aufsuchend)
 

  • Alltagsbewältigung, Selbstständigkeit
     
  • Kommunikation, Sprache
     
  • Sozialkompetenz 
     
  • Lern- und Arbeitsverhalten
     
  • kognitive Entwicklung
     
  • sozial-emotionale Entwicklung
     
  • motorische Entwicklung
     
  • Raum- und Zeitorientierung

     

Gruppenangebote
 (in unseren Räumlichkeiten oder aufsuchend) 
 

  • Sozialkompetenzen
     
  • sozial-emotionale Entwicklung
     
  • Freizeitaktivitäten 
     

Familien- und Umfeld-Beratung
(in unseren Räumlichkeiten oder aufsuchend)

  • "Andersartigkeit“ verstehen lernen
     
  • Kommunikation, Interaktion
     
  • Spiel- und Fördermöglichkeiten für zu Hause
     
  • Alltagsbewältigung (z.B. Essen, Schlafen, Sauberkeitsentwicklung)
     
  • Umgang mit schwierigen Verhaltensweisen (z.B. Aggressionen, Stereotypien)
     
  • Evaluation weiterer Hilfs- bzw. Bildungsmöglichkeiten 
     

Rechtliche Grundlagen

Je nach Alter und Entwicklungsstand sind die Rechtsgrundlagen für unser autismusspezifisches Förderangebot:

im Vorschulalter Leistungen zur sozialen Teilhabe, § 113 SGB IX, insbesondere als - heilpädagogische Leistungen nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. 79 Abs. 1 und 2 SGB IX -oder Leistungen zum Erhalt und Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. 81 SGB IX  

oder Leistungen zur Förderung der Verständigung nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 82 SGB IX Da es sich bei § 113 SGB IX um einen offenen Leistungskatalog handelt, sind alle Aspekte der sozialen Teilhabe bei Kindern mit Autismus zu berücksichtigen. 

Kinder im Vorschulalter können in Einzelfällen auch Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX „Hilfen zu einer Schulbildung ... einschließlich der Vorbereitung hierzu“ beanspruchen. 
 
• im Schulalter Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX „Hilfen zu einer Schulbildung“. Gemäß Satz 3 umfassen Hilfen nach Satz 1 Nr. 1 auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. 

Das trifft auf die Autismus-Therapie zu. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit (nur) seelischen Behinderungen erhalten gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung ab 1.1.2020) i. V. m. § 41 SGB VIII nach Art und Form dieselben Leistungen, die im SGB IX vorgesehen sind, insbesondere zur sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung. 

• Leistungen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX als „Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf“ 
 

im Erwachsenenalter häufig als Leistungen zur sozialen Teilhabe, § 113 SGB IX insbesondere als 
- Leistungen zum Erhalt und Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. 81 SGB IX oder
- Leistungen zur Förderung der Verständigung nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 82 SGB IX 

Da es sich bei § 113 SGB IX um einen offenen Leistungskatalog handelt, sind alle Aspekte der sozialen Teilhabe bei Menschen mit Autismus zu berücksichtigen. 

im Erwachsenenalter in bestimmten Fällen auch Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 127 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 49 Abs. 6 
SGB IX, sofern es um psychologische oder pädagogische Hilfen geht, die dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und damit die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern

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