• im Erwachsenenalter häufig als Leistungen zur sozialen Teilhabe, § 113 SGB IX insbesondere als
- Leistungen zum Erhalt und Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. 81 SGB IX oder
- Leistungen zur Förderung der Verständigung nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 82 SGB IX
Da es sich bei § 113 SGB IX um einen offenen Leistungskatalog handelt, sind alle Aspekte der sozialen Teilhabe bei Menschen mit Autismus zu berücksichtigen.
• im Erwachsenenalter in bestimmten Fällen auch Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 127 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 49 Abs. 6
SGB IX, sofern es um psychologische oder pädagogische Hilfen geht, die dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und damit die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern
Der § 27 SGB VIII bildet die Anspruchsgrundlage der Hilfen zur Erziehung und in § 31 wird die SPFH als eine der möglichen Leistungsformen innerhalb der Hilfen zur Erziehung konkretisierend benannt. Zugleich können den rechtlichen Bestimmungen auch die Aufgaben der SPFH entnommen werden sowie Zielsetzungen, welche für das fachliche Handeln leitend sind.
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